Immer häufiger bringen neue Mitarbeitende eine Direktversicherung bzw. Pensionskasse vom Vorarbeitgeber mit und möchten diese beim neuen Arbeitgeber weiterführen. Ein typischer Gedanke der Mitarbeitenden ist dabei: „Meine Direktversicherung nehme ich einfach mit und zahle weiter ein. Das ist auch für meinen neuen Arbeitgeber kein Problem, er muss ja nur die Beiträge vom Gehalt einbehalten und überweisen.“ Dies ist nachvollziehbar aus Sicht des Mitarbeitenden, aber leider falsch. Denn Versicherungsnehmerwechsel und Beitragszahlung sind nur ein kleiner Teil der Vereinbarung. 


Mehr als eine Versicherungspolice

Die Entgeltumwandlung ist zu allererst eine arbeitsrechtliche Vereinbarung (Zusage) zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nicht nur aus der Pflicht des Arbeitgebers zum Abschluss und zur Finanzierung einer Versicherung inklusive der zugehörigen Versicherungsbedingungen besteht. Sie enthält weitere, rechtlich relevante Vereinbarungen. Und sie muss den Mindestanforderungen des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze genügen. 

Da der Arbeitgeber für die Entgeltumwandlung vorformulierte Versicherungsbedingungen – die Umwandlungsmuster des Versicherers – nutzt, unterliegt die Vereinbarung unter anderem auch der AGB-Kontrolle. Führt der neue Arbeitgeber die mitgebrachte Police weiter, übernimmt er damit automatisch die zugehörige Vereinbarung des Mitarbeiters mit dem Vorarbeitgeber beziehungsweise die Zusage des Vorarbeitgebers mit allen Rechten und Pflichten. Häufig kennt er diese Vereinbarung gar nicht und kann somit auch die darin enthaltenen Mängel nicht erkennen. 

Diese können zum Beispiel sein:

  • Risiko Arbeitgeberzuschuss
  • Risiko überraschende Klauseln
  • Risiko Berufsunfähigkeitsschutz
  • Risiko Beitragszusage mit Mindestleistung
  • Risiko Vertragsfehler
  • Risiko falsche Bezugsberechtigte
     

Entscheidungshilfe: Portabilitätscheck

Um den Arbeitgeber zumindest vor den wichtigsten Risiken einer Weiterführung zu schützen, empfehlen wir, die Portabilität der Versorgung von uns überprüfen zu lassen. Wir zeigen auf, ob die Police mit vertretbaren Risiken weitergeführt werden kann. Ist das nicht der Fall, besteht die Möglichkeit einer Deckungskapitalübertragung oder einer privaten Fortführung beziehungsweise einer Beitragsfreistellung. Auch hierauf gehen wir in unseren Analysen ausführlich ein. 

Festzuhalten ist: Der Versicherungsnehmerwechsel ist mehr als die Beitragsüberweisung an den Versicherer. Mit einem Portabilitätscheck kann man sich als neuer Arbeitgeber vor Risiken schützen, ohne eine Weiterführung der mitgebrachten Police generell abzulehnen. Zumal dieser Wunsch mit der Rechnungszinssenkung auf aktuell 0,90 Prozent zunehmen dürfte.  

Die Frage, welcher Weg der richtige ist – Deckungskapitalübertragung (mit erheblicher Haftungsminimierung) oder Versicherungsnehmerwechsel – , ist immer eine Einzelfallentscheidung, die allerdings den arbeitsrechtlichen Grundprinzipien der Gleichbehandlung genügen muss.   

Einem Versicherungsnehmerwechsel sollten Sie nicht pauschal zustimmen. Hierzu ist eine individuelle Beratung erforderlich. Unsere Experten stehen Ihnen gerne zur Verfügung.