Ein Kunde ist nicht einverstanden damit, wie seine Haftpflichtversicherung eine Schadenersatzforderung bearbeitet. Darf er dem Versicherer Anweisungen für die Schadenbearbeitung geben? Ja und Nein. Uwe Klöpping, Abteilungsleiter Schaden Haftpflichtversicherungen, wertet Gerichtsurteile und Literatur zur Allgemeinen Haftpflicht und auch zur Kfz-Haftpflicht aus.

Ein Geschädigter erhebt Schadenersatzansprüche gegen ein Unternehmen der Sozialwirtschaft. Das Unternehmen besitzt eine allgemeine Haftpflichtversicherung und der Versicherer soll sich nun um die Sache kümmern. So weit so gut. Was aber, wenn der ganz andere Vorstellungen zu der Abwicklung des Schadenfalls hat als das Unternehmen? Unterschiedliche Vorstellungen und Streit kann es beispielsweise bei den Fragen geben: Sollen die Schadenersatzforderungen des Geschädigten anerkannt oder abgelehnt werden? Soll ein Prozess vor Gericht riskiert werden? In welcher Höhe soll eine Zahlung erfolgen?
 

Kann ich das Handeln meines Versicherers beeinflussen?

Die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) benennen die Aufgaben des Versicherers präzise: „Der Versicherer ist berechtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.“1 In der Fachliteratur und in Entscheidungen verschiedener Gerichte wird die Vollmacht des Versicherers weiter präzisiert: „Der Haftpflichtversicherer wird von den AHB uneingeschränkt zur Verhandlung mit den Geschädigten bevollmächtigt und tritt in der Regel dem Geschädigten auch als Vertreter des Verursachers gegenüber.“2 Und: „Die dem Versicherer erteilte Regulierungsvollmacht ist grundsätzlich unwiderruflich.“3

Dem Versicherer ist also eine umfassende und uneingeschränkte Vollmacht erteilt. Diese geht so weit, dass auch im Falle eines Prozesses – sofern der Geschädigte eine Schadenersatzklage einreicht – der Versicherer das Heft in der Hand hat: „Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt.“4 Der Versicherer kann somit auch einen Rechtsanwalt seiner Wahl direkt beauftragen, um die Interessen des Kunden in dem Prozess wahrzunehmen. „Den Kunden trifft die Obliegenheit, die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen, dem von dem Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmachten und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig gehaltenen Aufklärungen zu geben.“5

Das bedeutet: Nicht der Kunde, sondern allein der Versicherer ist der Herr des Verfahrens im Schadenfall und trifft die Entscheidungen – ohne vorherige Rücksprache mit dem Kunden. „Zu welchem Ergebnis der Versicherer bei der Prüfung der Haftpflichtfrage kommt, ist im Rahmen einer sachlich vertretbaren Ermessensspanne grundsätzlich seine Angelegenheit. Insoweit ist dem Versicherer eine umfassende Geschäftsführungsbefugnis eigener Art eingeräumt.“6
 

Habe ich ein Widerspruchsrecht? Jein.

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen geben dem Kunden die Möglichkeit des Widerspruchs. Ärgerlich: Es handelt sich dabei nicht um ein einklagbares Recht. Aufgrund der umfassenden eigenen Entscheidungsvollmacht kann der Versicherer weiterhin alleine handeln und entscheiden, den Widerspruch also ignorieren.7 Der Kunde kann somit nur den Versuch unternehmen, der kompletten oder teilweisen Bezahlung der Forderungen durch den Versicherer zu widersprechen. Wenn der Versicherer diesem Wunsch folgt, kann es aber zu Nachteilen für den Kunden kommen:

  • Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers (also des Kunden) scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.8
  • Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen geben dem Kunden aber nicht die Möglichkeit, durch seine Weigerung den Versicherer bei der Ablehnung von Schadenersatzansprüchen zu beeinflussen oder eine Ablehnung zu verhindern. Nur bei „Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich“ (also kompletter oder teilweiser Zahlung) hat der Kunde die obige Protestmöglichkeit.

Auf die möglichen Folgen und Nachteile infolge des Widerstandes soll der Versicherer den Kunden hinweisen, so die Rechtsmeinung in Prölss/Martin „Versicherungsvertragsgesetz (VVG)“, Seite 1286.

Diese „Weigerungs-“ oder „Widerstandsklausel“ des Kunden gegen eine komplette oder teilweise Zahlung/Anerkenntnis durch den Versicherer wird rechtlich als Obliegenheit bewertet. Das bedeutet, dass ein Verschulden des Versicherungsnehmers (also des Kunden) beziehungsweise dessen Repräsentanten geprüft werden muss unter den Fragen: Ist die Weigerung des Kunden fehlerhaft, also unberechtigt?9 Und wie ist die Schuld des Kunden dabei? Falls die Weigerung des Kunden schuldhaft unberechtigt ist, drohen im Falle einer „groben Fahrlässigkeit“ (bei „Vorsatz“ sowieso) gegebenenfalls Probleme mit dem uneingeschränkten Versicherungsschutz für die etwaigen Mehrkosten (Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten).
 

Was darf ich bei der Schadenbearbeitung fordern?

Auch hier gibt es Hinweise und Standpunkte in der Literatur und Rechtsprechung. Diese muss der Versicherer berücksichtigen.

  • Dem Ermessen des Versicherers sind dort Grenzen gesetzt, wo die Interessen des Kunden Schonung verlangen und unter Abwägung der wechselseitigen Belange nur die Zahlung einer Entschädigung angemessen erscheint, sodass sich ein Beharren des Versicherers auf eine Haftungsablehnung (Abwehrschutz) als vertragswidrig darstellt.10
  • Besondere Rücksicht hat der Versicherer zu nehmen, wenn es für den Kunden um einen Existenzkampf geht.10

Was wären Fehler des Versicherers?

  • Ein schuldhafter Verstoß des Versicherers gegen Sorgfaltspflichten muss von dem Kunden bewiesen werden.11
  • Das ihm eingeräumte Ermessen verletzt der Versicherer aber erst, wenn er eine völlig unsachgemäße Regulierung durchführt.12
  • Der Ermessensspielraum bei der Beurteilung und Entscheidung des Schadenfalls wird von dem Versicherer offenkundig falsch ausgeübt, es handelt sich um eine nachweislich unsachgemäße Entscheidung.13

Was muss ich als Kunde hinnehmen?

Es gibt einen eigenen Entscheidungsspielraum des Versicherers – und hier handelt der Versicherer alleine, die Sache ist dem Kunden aus der Hand genommen. In bestimmten Bereichen sind keine Forderungen und Vorwürfe gegen den eigenen Haftpflichtversicherer möglich.

  • In der Gestaltung der Leistungspflicht (Regulierung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen Dritter) ist der Versicherer im Rahmen der sachgerechten Wahrnehmung der Interessen des Kunden grundsätzlich frei. Insoweit hat der Kunde seine Dispositionsbefugnis im Rahmen des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsvertrag an den Versicherer übertragen.14
  • Der Versicherer kann gegen(!) den Wunsch und Willen des Kunden handeln und eine eigene Entscheidung treffen.15

Kraft dieser Vollmacht ist der Versicherer befugt, bei Eintritt des Versicherungsfalls nach eigenem Gutdünken, unabhängig von den Weisungen des Versicherungsnehmers (also des Kunden), ja sogar mit Weisungsrecht diesem gegenüber, alle mit der Schadenfeststellung und -regulierung zusammenhängenden gerichtlichen und außergerichtlichen Maßnahmen und Rechtsgeschäfte durchzuführen, also auch einen außergerichtlichen Vergleich mit dem geschädigten Dritten abzuschließen oder dessen Anspruch anzuerkennen.16
 

Zusammenfassung

Der Versicherer ist der alleinige Herr des Verfahrens. Er prüft und entscheidet alleine über die Schadenersatzansprüche des Geschädigten. Der Kunde kann gemäß der Regelung in den AHB nur bei „Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich“ (also kompletter oder teilweiser Zahlung) mit einem Wunsch versuchen einzugreifen, trägt aber dann ein Kostenrisiko. Der Nachweis des Kunden, dass der Versicherer eine fehlerhafte Bearbeitung beziehungsweise eine fehlerhafte Einschätzung des Schadenfalls vorgenommen hat, ist nicht einfach zu erbringen.

Uwe Klöpping
uwe.kloepping@ecclesia-gruppe.de


1 In AHB (neu) Art. 5 bzw. Art. 25 und AHB (alt) § 3 bzw. § 5.
2 Bundesgerichtshof (BGH), Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2007, Seite 69.
3 Aufsatz in Versicherungsrecht (VersR) 1994, Seite 1017.
4 Oberlandesgericht Koblenz, Urteil 20.03.2012, 5 U 76/12.
5 Bundesgerichtshof, recht und schaden (r+s) 2007, Seite 191.
6 Landgericht Köln, r+s 2012, Seite 239.
7 Bernd Späte, AHB, Seite 324, Nr. 82.
8 AHB alt § 3 III Nr. 3; AHB neu Art. 6.8.
9 Littbarski, AHB, Seite 242, Nr. 232.
10 Beides aus Aufsatz in r+s 2008, Seite 2.
11 Bundesgerichtshof, VersR 1981, 173.
12 Arbeitsgericht (AG) Düsseldorf, Urteil 10.11.2010, 38 C 7609/10 in NJW-Spezial 2011, Seite 555; AG Frankfurt, Urteil 10.8.2011, 30 C 478/11 in NJW-Spezial 2011, Seite 747.
13 AG München, Urteil 04.09.2012, 333 C 4271/12.
14 Fachaufsatz in VersR 2016, Seite 79.
15 Prölss/Martin „Versicherungsvertragsgesetz (VVG)“, Seite 1732, Nr. 32.
16 Bernd Späte AHB, Seite 324, Nr. 82.