Die meisten Versicherer haben sogenannte Teilungsabkommen mit den Krankenkassen oder Kassenverbänden abgeschlossen. Die Abkommen sehen vor, dass die Behandlungskosten bei Personenschäden - ohne Ansehen von Verschulden - zwischen dem Versicherer und dem Kostenträger nach festgelegten Anteilen aufgeteilt werden. Dies hat zu einer starken Zunahme angemeldeter Schadenfälle geführt und die Prämien pro Bett in die Höhe getrieben. Viele Versicherer bieten Haftplichtversicherungschutz für Alten- und Pflegeheime zudem nicht mehr an.
Als Spezialmakler für Alten- und Pflegeheime arbeitet Geerken+Partner mit Versicherern zusammen, die kein Teilungsabkommen abgeschlossen haben. Erfahrene Juristen unterstützen die Versicherer bei der Abwicklung von Personenschäden nach Sach- und Rechtslage. Der Schadenaufwand dieser Versicherer ist geringer, was sich in deutlich niedrigeren Prämien niederschlägt.
Das Urteil des Bundesgerichtshofes zur Pflicht eines Altenheimträgers, die körperliche Unversehrtheit der Heimbewohner zu schützen, zeigt, dass der von Geerken+Partner eingeschlagene Weg richtig ist. Die Richter entschieden, dass der Heimträger für Unfallfolgen nur dann einzutreten hat, wenn nachweislich Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Heimbewohner oder allgemeine Verkehrssicherungspflichten verletzt wurden. Der klagenden Krankenkasse kommt dabei keine Beweiserleichterung im Sinne einer Beweislastumkehr zu Gute. Der BGH hat damit dem Recht der Heimbewohner auf ein möglichst selbstbestimmtes Leben den Vorrang vor allzu weit gehenden Sicherheitsmaßnahmen eingeräumt.
Informationen zum BGH-Urteil vom 28.4.2005
Über die allgemeinen Haftpflichtbedingungen hinaus bietet das Spezial-Bedingungswerk von Geerken+Partner eine sehr weitgehende Absicherung für alle in Alten- und Pflegeheimbetrieben entstehenden Risiken.
Informationsmaterial/Angebot zur Betriebs-Haftpflichtversicherung
